Erziehungsberatung § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG

Das Familiengericht kann eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG anordnen

  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktregelungen
  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
  • bei gravierenden Problemen in der elterlichen Kommunikation und mangelnder Kooperation
  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
  • im Falle hocheskalierter Konflikte zwischen Eltern (Hochstrittigkeit)
  • bei Anordnung eines begleiteten Kontakts
  • bei länderübergreifenden Scheidungs- und Trennungsprozess
  • wenn Anlass zur Sorge im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils besteht
  • in Zusammenhang mit der Entziehung der Obsorge bzw. nach Intervention des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Das Gericht legt fest, in welchem Stundenausmaß und Beratungszeitraum die Beratung zu erfolgen hat.

 

Beide Eltern nehmen an den Terminen teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.

 

Kinder nehmen nicht an der Beratung teil!

 

Die Beratung richtet sich nach den gültigen Qualitätsstandards und Empfehlungen. Zur Vorlage bei Gericht erhalten Sie nach der ersten Einheit eine Bestätigung. Am Ende der richterlich auferlegten Beratungseinheiten erhalten Sie eine weitere Teilnahmebestätigung zur Weiterleitung an das Gericht. Sollte die Beratung abgebrochen werden, so ist das Gericht darüber von mir zu informieren.

 

Kosten/Einheit (50 Minuten): Einzelberatung € 90,- pro Person; Paarberatung: € 55,- pro Person